Reform des freiwilligen Einlagensicherungsfonds beschlossen

05 April, 2017

Die Delegiertenversammlung des Bankenverbandes hat heute dem Vorschlag des Vorstandes zur Reform der freiwilligen Einlagensicherung zugestimmt. Ziel der Reform ist es,

den Einlagensicherungsfonds gerade mit Blick auf die privaten Kunden zu stärken. „Die Mitglieder des Bankenverbandes sind sich einig, dass wir auf ein neues regulatorisches Umfeld und das veränderte Anlageverhalten bestimmter Investorengruppen reagieren mussten“, erklärt Hans-Walter Peters, Präsident des Bankenverbandes und Sprecher der persönlich haftenden Gesellschafter der Privatbank Berenberg. „Mit den nun gefassten Beschlüssen stärken wir die Finanzkraft des Einlagensicherungsfonds für jene Kunden, die tatsächlich Schutz bedürfen.“

Mit der zum 1. Oktober 2017 in Kraft tretenden Reform ändert sich für den privaten Kunden und für Stiftungen nichts. „Der volle Schutz bleibt ohne Einschränkungen erhalten“, betont Peters. In der Regel sind damit weiterhin pro Kunde mindestens eine Million Euro Einlage pro Bank geschützt. Bei vielen Banken liegen die Sicherungsgrenzen noch deutlich höher.

Zur Stärkung des Einlagensicherungsfonds werden ab Oktober 2017 die folgenden drei Maßnahmen umgesetzt:

1. Ab dem 1. Oktober 2017 unterliegen bankähnliche Kunden (bestimmte Wertpapierfirmen und Finanzinstitute) sowie Bund, Länder und Kommunen nicht mehr dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung. Sie haben als professionelle Investoren in der Regel die notwendigen Kenntnisse, um Risiken einschätzen zu können.

Der Schutz für Unternehmen, Versicherungen und halbstaatliche Stellen, wie etwa Versorgungswerke, bleibt erhalten, wird aber wie folgt angepasst:

2. Ab dem 1. Oktober 2017 werden Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt. Für Papiere, die vor dem 1. Oktober 2017 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz.

3. Ab dem 1. Januar 2020 werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten vom Schutz ausgenommen, sofern sie nicht von Privatpersonen oder Stiftungen gehalten werden. Auch hier gilt ein Bestandsschutz für Einlagen, die vor dem Stichtag vereinbart wurden.
Diese beiden Regelungen gelten ausdrücklich nicht für Privatpersonen und Stiftungen. Damit bleiben auf den Namen lautende Sparbriefe sowie Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten auch weiterhin für private Kunden und Stiftungen geschützt. www.bdb.de
Weitere Infos finden Sie unter: einlagensicherungsfonds.de
Quelle: Bundesverband deutscher Banken e.V., Th. Schlüter

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