Hausratversicherung deckt Einbruch mit Wohnungsschlüssel nicht

16 November, 2017

Lässt eine Fahrradfahrerin ihre Handtasche, in der sich Schlüssel und Ausweis befinden, unbeaufsichtigt, so muss ihre

Hausratversicherung nicht einspringen, wenn der Dieb mit eben jenem Schlüssel in ihre Wohnung einbricht. Das beschloss das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 174/16).
Gericht: Einbruch ist Resultat von Fahrlässigkeit des Opfers

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war die Besitzerin besagter Handtasche nach einer Betriebsfeier mit einem Kollegen auf dem Weg nach Hause. Dieser schob ihr Fahrrad und stellte es für eine kurze Pause an eine Säule. In einem unachtsamen Moment entwendete ein Dieb das Rad und fuhr mitsamt der Handtasche, die vorne im Fahrradkorb lag, davon. In der Tasche befanden sich Schlüssel und Ausweispapiere der Frau. Daraufhin brachen Unbekannte mithilfe des Schlüssels bei der Eigentümerin der Tasche ein und entwendeten Schmuck, Mobiltelefone und Laptops im Wert von über 17.000 Euro. Die Hausratversicherung wollte diesen Schaden nicht bezahlen, da die Bestohlene fahrlässig gehandelt habe.
Das Oberlandesgericht Hamm sah das genauso. Der Versicherungsschutz der Hausratversicherung erlösche, wenn der Einbruch durch fahrlässiges Verhalten begünstigt worden ist. Die Tasche sei Dritten uneingeschränkt zugänglich gewesen. „Die Bestohlene hätte die Tasche auch ohne weiteres am Körper tragen und somit den Diebstahl verhindern können“, erklärt Rechtsanwältin Petra Nieweg (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Auch habe sie sich durch das Gespräch mit ihrem Bekannten derart ablenken lassen, dass sie den Diebstahl erst später bemerkte. Da die Diebe den erbeuteten Wohnungsschlüssel schließlich für den Einbruch benutzten, müsse die Versicherung hier nicht einspringen, so das Gericht. Nürnberg (D-AH/fk) www.deutsche-anwaltshotline.de

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