Steuerlast senken - Freibeträge der Kinder nutzen

14 Februar, 2013

Steuern und Sozialabgaben können vor allem mittlere und höhere Einkommen erheblich belasten. Was tun?

Für Familien mit Kindern lohnt es sich zu prüfen, Kapitalvermögen an Kinder zu verschenken. So lassen sich Kapitalerträge auf mehrere Schultern verteilen und die Steuerlast kann ganz legal vermindert werden. Denn Kindern stehen ebenso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zu.
Der Bundesrat hat nun dem „Gesetz zum Abbau der kalten Progression", wie schon zuvor der Deutsche Bundestag, zugestimmt.
Damit wird der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer für 2013 (rückwirkend ab Jahresbeginn) auf 8.130 EUR und ab 2014 auf 8.354 EUR erhöht.
Mit folgenden Steuerbefreiungen können 2013 auch Kinder rechnen, falls sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:

Grundfreibetrag: 8.130 Euro
Sparer-Pauschbetrag: 801 Euro
Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro
Insgesamt steuerfrei (pro Kind): 8.967 Euro.

Das heißt: Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne und andere Einnahmen aus Kapitalvermögensind bis zur Höhe von 8.967 Euro steuerfrei. Bei einer Verzinsung von beispielsweise zwei Prozent blieben demnach Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 448.350 Euro (zwei Prozent von 448.350 Euro sind gleich 8.967 Euro) nicht überschreitet.
Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einem Betrag von 400.000 Euro schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, und er kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden.
Allerdings erkennt die Finanzverwaltung eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie nur an, wenn sie nicht allein aus Steuervermeidungsgründen vorgenommen wird. Die Schenkung muss also den zivilrechtlichen Vorschriften entsprechen und glaubhaft sein.
Mindestvoraussetzung dafür ist ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes. Zudem dürfen die Eltern nicht mehr ohne Weiteres auf das verschenkte Kapital und dessen Erträge zurückgreifen. Die Verfügungsgewalt erwachsener Kinder darf nicht eingeschränkt sein. Hat die Finanzverwaltung den Eindruck, dass keine ernsthafte Vermögensübertragung vorliegt, werden die Kapitalerträge weiterhin den Eltern zugerechnet. Bei größeren, komplexen Vermögensübertragungen ist es empfehlenswert, sich vorher sowohl unter rechtlichen als auch steuerlichen Aspekten beraten zu lassen.

Zu berücksichtigen ist, dass Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie beispielsweise BAFÖG sind bestimmte Vermögens- und Einkommensgrenzen zu beachten. bankenverband.de/presse www.bdb.de

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