Arglistige Täuschung beim Hausverkauf

05 März, 2013

Wer ein Haus verkauft und dabei einen erheblichen Mangel bewusst verschweigt, handelt arglistig und hat für den Schaden aufzukommen. Selbst wenn im Kaufvertrag ein

Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Darauf hat das Oberlandesgericht Koblenz bestanden (Az. 4 U 874/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um das Wohnhaus auf einem Grundstück im rheinland-pfälzischen Landkreis Neuwied. Einige Monate nach dem Kauf des Hauses stellte der neue Besitzer fest, dass die Dämmung in der Speicherdecke großflächig von Mardern zerfressen und mit Marderkot versetzt war. Ein gravierender Mangel, dessen Beseitigung rund 25.000 Euro kostet.

Ein offenbar schon beim Verkauf vorhandener Schaden, für den der einstige Eigentümer jetzt aber nicht nachträglich haften wollte. Obwohl er damals nachweislich erklärt hatte, ihm seien keine versteckten Mängel bekannt.

Eine Behauptung, welche die Oberlandesrichter dem Hausverkäufer jedoch nicht abnehmen wollten. Ergab doch ein vom Gericht bestelltes Gutachten, dass sich die Marder mindestens ein Jahr im Dachbereich aufhielten. "Die Tiere müssen laut Sachverständigem dabei einen unvorstellbaren Lärm verursacht haben, der den Bewohnern nicht entgangen sein kann", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Koblenzer Richterspruch.

Zumindest diese immer wieder aufgetretenen und unüberhörbaren Geräusche hätten bei Abschluss des Vertrages zur Sprache kommen müssen, um dem interessierte Käufer die Möglichkeit zu geben, den Schadensumfang selber näher zu untersuchen und den Kauf nochmals zu überdenken. Die Erklärung des damaligen Hausbesitzers, die Dachisolierung wäre vier Jahre zuvor teilerneuert worden, weshalb er davon ausgegangen sei, sämtliche Schäden durch die Marder beseitigt zu haben, konnte das Gericht nicht überzeugen. www.anwalthotline.de

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