Vermögende Schwerbehinderte: Keine staatliche Finanzierung

09 Juli, 2013

eines Behinderten-Fahrzeugs. Leistungen der Sozialhilfe sind nur zu gewähren, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines

Vermögens selbst decken kann. Das gilt auch für einen Schwerbehinderten, der bei der Finanzierung eines zwar für seine Mobilität notwendigen Pkws nicht mit der Hilfe des Staates zu rechnen hat, wenn ihm dafür ausreichend eigene Mittel zur Verfügung stehen. Das hat das Landessozialgericht Sachsen klargestellt (Az. L 8 SO 84/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte eine fast 80jährige Frau die Monatsraten für einen per Kredit gekauften Kleinwagen in Höhe von 66 Euro vom staatlichen Sozialhilfeträger bezahlten haben. Schließlich sei sie schwerbehindert und bedürfe unbestritten des Fahrzeugs wegen ihrer Behinderung, weshalb hier die so genannte "Kfz-Hilfe" laut Sozialgesetzbuch zum Tragen kommen müsse.

Dem widersprachen die Chemnitzer Richter. Die Betroffene bezieht nach eigenen Angaben nicht nur eine Alters- und Witwenrente in Höhe von zusammen knapp 1.200 Euro monatlich, sondern verfügt auch über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Bereich. "Das Sozialgesetzbuch bekräftigt zwar den Anspruch eines Behinderten auf ein behindertengerechtes Fahrzeug, sagt ihm jedoch nicht das Fahrzeug an sich zu, sondern nur eine Erleichterung bei der Anschaffung", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). www.anwaltshotline.de

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