Falsch berechnetes Wohngeld für Studenten

14 August, 2013

Weil ein Student in Dresden mit weit weniger Geld auskommen muss, als ihm theoretisch als Mindestbedarf zugebilligt wird, strich ihm die Stadt obendrein auch noch das ihm zustehende

Wohngeld erheblich ein. Zu Unrecht allerdings, wie das Oberverwaltungsgericht Sachsen jetzt in einem unanfechtbaren Beschluss betonte (Az. 4 A 852/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der junge Mann in seinem Wohngeldantrag ein Monatseinkommen von 398,85 Euro angegeben. Das könne gar nicht sein, hielt ihm die städtische Sozialbehörde vor. Der "amtliche" Bedarf aus dem sozialhilferechtlichen Regelsatz, der Miete, seinem Krankenversicherungsbetrag sowie einem pauschalen Mehrbedarf würde sich auf "offizielle" 697,70 Euro summieren. Weshalb die Beamten dem Studenten wegen "fehlender Plausibilität" seines Antrags nur ganze 15 Euro monatliches Wohngeld bewilligten.

Dem widersprachen jedoch die Oberverwaltungsrichter aufs Heftigste. Zwar sei die Plausibilitätsprüfung eines behaupteten Einkommens zulässig, wenn an der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Wohngeldantragstellers Zweifel bestehen. Doch die Landeshauptstadt habe hier den sozialhilferechtlichen Bedarf zu hoch angesetzt und damit ein zu hohes fiktives Einkommen berücksichtigt. "Es ist nicht zulässig, für Studenten die Kosten für die Krankenversicherung und ein pauschalen Mehrbedarf in dieser Weise anzusetzen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der Anspruch auf Wohngeld belaufe sich deshalb auf monatlich rund 90 EUR und sei damit sechs (!) Mal höher als von der Sozialbehörde ermittelt. www.anwaltshotline.de

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