Vor Gericht mit der Lebensversicherung

27 August, 2013

Wem ein teurer Gerichtsprozess ins Haus steht, der muss für dessen Finanzierung notfalls seine Lebensversicherung auflösen. Es sei denn, es handelt sich um

eine so genannte Riester-Rente, für die gesetzlich geregelt ist, dass sie für die Prozesskostenhilfe nicht in Frage kommt. Ansonsten ist eine Zwangsverwertung der Lebensversicherung nur im Härtefall ausgeschlossen - wenn dadurch etwa eine angemessene Lebensführung oder später die Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in der unanfechtbaren Entscheidung zu einem zurückgewiesenen Antrag auf Prozesskostenhilfe klargestellt (Az. 5 Ta 368/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sieht der umstrittene Versicherungsvertrag vor, dass dem Inhaber der Lebenspolice bereits mit 31 Jahren ein Kapitalwahlrecht zusteht. Damit ist den Richtern aber nicht ausreichend sichergestellt, dass die Lebensversicherung tatsächlich einmal der Altersversorgung des jungen Mannes dienen wird.

Die bloße Absicht, das Kapital für den noch in weiter Ferne liegenden Lebensabend bereitzuhalten, genügt dem Gericht für die Gewährung der staatlichen Prozesskostenhilfe nicht. "Denn der Versicherte könnte nach der schon bald anstehenden Auszahlung über das Kapital zweifellos frei verfügen und dieses Geld würde sich insoweit nicht von sonstigem eigenem Vermögen unterscheiden," erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Vor allem aber waren die Richter nicht davon zu überzeugen, dass der junge Mann trotz der umstrittenen Verwertung der zur Diskussion stehenden Lebensversicherung zukünftig nicht mehr mit einer angemessenen Altersversorgung rechnen könne. In der bis zum gesetzlichen Rentenalter verbleibenden Lebensphase habe er noch viele Möglichkeiten, eine ausreichende Altersversorgung wieder neu aufzubauen. anwaltshotline.de

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