Tipp - Kontoauszüge aufbewahren

09 Januar, 2012

Wissen Sie, wie lange Sie Ihre Kontoauszüge aufbewhren sollten? Den Beginn eines neuen Jahres nutzen viele Menschen, um auf- und auszuräumen. Doch Achtung:

Kontoauszüege sollte man nicht zu früh wegwerfen. Privatpersonen sind zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, Kontoauszuege und andere Bankbelege aufzuheben. Sie sollten es jedoch tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können. Die Verjährungsfrist betraegt in der Regel drei Jahre (bei Kaufverträgen verjähren Mängelansprüche regelmässig in zwei Jahren mit Ablieferung der Sache). Aber selbst die regelmässige Verjährungsfrist kann länger als drei Jahre sein, denn die Frist beginnt grundsätzlich erst am Jahresende mit Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis darüber.

Wenn Sie von dem Anspruch gar keine Kenntnis hatten, endet die Frist sogar erst nach zehn Jahren. Das heisst: Vor dem Wegwerfen von Kontoauszügen und z. B. Rechnungen vom Versandhändler sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Unterlage eventuell noch zur etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen benötigt wird.

Eine Ausnahme gilt fuer den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden.
Privatpersonen sind in diesen Fällen gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege wie zum Beispiel Kontoauszüge zwei Jahre lang aufzubewahren (14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Deshalb gilt: Rechnungen und Kontoauszüge von 2011 und 2010 sollten Sie jetzt noch keinesfalls entsorgen. www.bankenverband.de

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