NV-Bescheinigung hilft Steuern sparen

06 August, 2014

Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss.

Rentner und nicht berufstätige Kinder können Zinsen und Dividenden oft über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung: die jährlichen Einkünfte dürfen den steuerlichen Grundfreibetrag (derzeit 8.354 Euro zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro) nicht überschreiten.

Dabei gilt für Rentner als Einkommen im steuerrechtlichen Sinne nur ein Teil der Rente. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils wurde 2005 bei gesetzlichen Renten auf 50 Prozent festgelegt. Seitdem steigt sie für Neurentner pro Jahr um zwei Prozentpunkte an. Für Rentner, die 2014 zum ersten Mal Ruhestandsbezüge beziehen, beträgt der Ertragsanteil daher 68 Prozent. Das heißt, bei einer Rente von beispielsweise 1.000 Euro sind 680 Euro grundsätzlich steuerpflichtig. Ein einmal festgestellter Besteuerungsanteil gilt lebenslang. Der nicht ausgenutzte Freibetrag bei der Einkommensteuer kann für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. In diesen Fällen ist es ratsam, beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ (NV-Bescheinigung) zu beantragen. Der Antrag ist leicht auszufüllen: Es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen. Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Wird die Bescheinigung der Bank vorgelegt, können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte grundsätzlich ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt werden – auch dann, wenn diese den Sparer-Pauschbetrag überschreiten. So muss man sich nicht die Mühe einer jährlichen Einkommensteuererklärung machen, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet zu bekommen.

Doch Achtung: Wenn sich die Einkünfte ändern und den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigen, müssen Bankkunden dies dem Finanzamt melden und die NV-Bescheinigung von der Bank zurückfordern. Die Banken sind verpflichtet, alle Kapitalerträge, bei denen wegen einer NV-Bescheinigung keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde, dem Bundeszentralamt für Steuern melden. So sollen ungerechtfertigte Steuervorteile verhindert werden. www.bankenverband.de, J. Topar

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