Arbeitslosengeld-Sperre bei Schuldenerlass

06 Oktober, 2014

Die dreimonatige Sperre des Arbeitslosengeldes ist rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber seinem Angestellten zum

Ende des Arbeitsverhältnisses Darlehensrückzahlungen erlässt. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden und erklärte einen entsprechenden Behördenbescheid für rechtens (Az. S 15 AL 4610/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, gewährte ein Unternehmen dem Geschäftsführer ein Darlehen über 100.000 Euro. Einige Jahre später trennten sich beide durch einen gerichtlichen Vergleich. Dieser sah vor, dass der Beschäftigte schon zum Ende des Monats geht, er dafür aber die noch ausstehenden 60.000 Euro nicht mehr zurückzahlen müsse. Der ehemalige Geschäftsführer beantragte daraufhin Arbeitslosengeld, was ihm die Behörde erst nach der Sperre zusprach, da die Beschäftigung nicht durch ordentliche Kündigung mit Frist endete und er eine Entlassungsentschädigung bekam.

"Endet das Arbeitsverhältnis vor der Kündigungsfrist und bekommt der Arbeitnehmer dafür eine Abfindung, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Frist", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Rechtslage.

Der Erwerbslose aber entgegnete, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für die Arbeitslosengeld-Sperre fehlen: Ein Verzicht auf Rückzahlung seitens des Arbeitgebers eines Darlehens sei keine Entlassungsentschädigung, wovon er in der Sperrzeit hätte leben können. Daher klagte er um sein Arbeitslosengeld vor Gericht.

Das Sozialgericht Karlsruhe aber stellte klar, dass der ehemalige Geschäftsführer faktisch eine Entlassungsentschädigung erhalten hat. Ob nun mit Schuldenerlass oder Zahlung einer Abfindung macht laut Gericht keinen Unterschied. D-AH www.deutsche-anwaltshotline.de

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