Gesetzliche Einlagensicherung: Neue Regel Einlagensicherungsrichtlinie

16 Juni, 2015

Die neue Regeln bei der gesetzlichen Einlagensicherung bieten mehr Schutz. Das Gesetz zur Umsetzung der neuen Einlagensicherungsrichtlinie in Deutschland tritt am 03. Juli 2015 in Kraft. Was kompliziert klingt, bringt dem Bankkunden viele Vorteile. So bietet die gesetzliche Einlagensicherung zukünftig

noch mehr Schutz und Sicherheit sowie weniger Bürokratie.
Hier erklären wir die wichtigsten Änderungen:

• Der Schutzumfang der gesetzlichen Einlagensicherung wird erweitert. Geschützt werden nun alle Fremdwährungskonten. Bislang wurden von der gesetzlichen Einlagensicherung nur Einlagen in Euro oder einer EU-Währung erfasst. Zukünftig gilt die Sicherung unabhängig von der Währung des Kontos, also z.B. auch für Konten, die auf US-Dollar lauten. Die Entschädigung wird allerdings in Euro erfolgen.
• Der Schutzumfang von max. 100.000 Euro pro Einleger kann sich unter besonderen Umständen vorübergehend bis auf 500.000 Euro erhöhen. Das ist der Fall, wenn beispielsweise ein hohes Guthaben auf dem Konto aus einem Immobilienverkauf im Zusammenhang mit einer privat genutzten Wohnimmobilie resultiert oder das Guthaben mit einem besonderen Lebensereignis des Einlegers verknüpft ist. Dazu zählen Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod. Der erhöhte Schutz gilt für eine Dauer von sechs Monaten ab Einzahlung des entsprechenden Geldbetrages.
• Das Entschädigungsverfahren wird unbürokratischer. Einleger müssen zukünftig keinen Antrag auf Entschädigung mehr stellen. Die Entschädigung erfolgt automatisch durch das zuständige Einlagensicherungssystem.
• Die Durchführung grenzüberschreitender Entschädigungen wird vereinfacht. Dies gilt insbesondere für Kunden, die ihr Geld bei einer Zweigstelle einer Bank anlegen, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR – EU plus Norwegen, Island, Liechtenstein) hat. Gehört diese Bank bzw. Zweigstelle nicht der hiesigen, sondern der Einlagensicherung ihres EWR-Heimatlandes an, so erfolgt die Entschädigungszahlung zukünftig durch das zuständige deutsche Einlagensicherungssystem, die das im Auftrag der ausländischen Einlagensicherung handelt.
• Die Fristen für die Auszahlung verkürzen sich ab dem 1. Juni 2016 von derzeit 20 auf sieben Arbeitstage.
• Die Banken bieten ihren Kunden mehr Informationen. So wird der Kunde etwa regelmäßig auf seinen Kontoauszügen darüber informiert, ob seine Einlagen durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt sind. Darüber hinaus erhält jeder Einleger jährlich einen Informationsbogen, der ihn über den Schutz seiner Einlagen und das zuständige Einlagensicherungssystem informiert.
• Eine EU-weit einheitliche Regelung für die finanzielle Ausstattung der Systeme gewährt zudem Verlässlichkeit und stärkt das Vertrauen. Geschützt werden ab dem 3. Juli 2015 die Einlagen von Unternehmen unabhängig von deren Größe. Bislang galt der Schutz nur für kleine Kapitalgesellschaften. Ausgenommen bleiben aber auch weiterhin institutionelle Kunden wie beispielsweise Versicherungsunternehmen, Pensions- und Rentenfonds sowie Finanzinstitute und staatliche Stellen.

Davon unabhängig sind Kunden privater Banken auch weiterhin durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes geschützt. Dieser sichert die Einlagen von privaten Kunden praktisch vollständig ab. Über den Schutz der gesetzlichen Einlagensicherung in Höhe von 100.000 Euro hinaus schützt der Fonds Einlagen in Höhe von 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank. Durchschnittlich sind dies knapp 200 Mio. Euro pro Einleger. Wie bei der gesetzlichen Einlagensicherung umfasst der Schutz Bankeinlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten.
Quelle: Bundesverband deutscher Banken, T. Schlüter, www.bankenverband.de

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