Was Bankkunden zum Jahreswechsel beachten müssen

01 Dezember, 2015

Mitten im Vorweihnachtstrubel sollten sich Bankkunden auch Zeit für ihre Finanzen nehmen, damit sie auf den Jahreswechsel optimal vorbereitet sind. Was zu beachten ist:

Freistellungsaufträge durchsehen
Ab dem 01. Januar 2016 verlieren Freistellungsaufträge ohne persönliche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) ihre Gültigkeit. Ein neuer Freistellungsaufrag muss vom Kunden aber nicht gestellt werden. Sollte die Steuer-ID fehlen, reicht es, diese der Bank mitzuteilen. Generell können nur ältere Freistellungsaufträge betroffen sein, da die Steuer-ID seit dem 1. Januar 2011 schon zwingend bei neuen Freistellungsaufträgen angegeben werden muss.

Unabhängig von der Steuer-ID sollten Sparer und Anleger mit mehreren Bankverbindungen vor dem Jahreswechsel ihre Freistellungsaufträge prüfen: Sind die vom Steuerabzug frei gestellten Beträge auf Konten und Depots noch optimal aufgeteilt? Eventuell kann eine neue Aufteilung sinnvoll sein, bevor die ersten Kapitalerträge 2016 gutgeschrieben werden.

IBAN verwenden
Ab dem 01. Februar 2016 müssen auch Privatpersonen die IBAN (International Bank Account Number) bei SEPA-Zahlungen verwenden. Bankkunden finden ihre IBAN auf dem Kontoauszug bzw. im Online-Konto und auch auf ihrer girocard (früher ec-Karte). Die internationale Kontonummer beginnt mit der Länderkennung (DE für Deutschland) und einer zweistelligen Prüfzahl. Dann folgen die achtstellige Bankleitzahl und die zehnstellige Kontonummer.

Die BIC (Bank Identifier Code, auch SWIFT-Code genannt) muss bereits seit dem 01. Februar 2014 bei Zahlungen innerhalb Deutschlands nicht mehr angegeben werden. Ab dem 01. Februar 2016 entfällt sie auch bei grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EU, Island, Liechtenstein und Norwegen). Benötigt wird die BIC dann nur noch bei Auslandsüberweisungen, also bei Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (z.B. auch in die Schweiz und nach Monaco).

Riester-Zulagen sichern
Wer in einen Riester-Vertrag spart, sollte prüfen, ob die Einzahlungen ausreichen, um die volle staatliche Zulage (ggf. zuzüglich Kinderzulagen) zu erhalten. Die volle Förderung gibt es nur, wenn in dem Jahr mindestens 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens eingezahlt wurden. Sinnvoll ist es, einen sogenannten Dauerzulagenantrag bei der Bank oder Versicherung zu stellen.

Kostenlose Sondertilgung nutzen
Noch bis zum Jahresende können Immobilienbesitzer, die im Rahmen ihres Hypothekenkredits eine jährliche Sondertilgung vereinbart haben, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Dies lohnt sich immer dann für Kreditnehmer, wenn der vereinbarte Kreditzins höher ist als der Zinsertrag für Geldanlagen. Bundesverband deutscher Banken, T.Beller, www.bankenverband.de

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