Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?

28 April, 2016

Es wird aufgeschoben bis zur letzten Minute. Das leidige Thema Steuererklärung. Jetzt wird es wieder Zeit, sich hinzusetzen.

Einige Sparer haben von ihrer Bank die Jahressteuerbescheinigung für das vergangene Jahr zugeschickt bekommen. Diese wird entweder automatisch verschickt (wenn Sie eine Verlustbescheinigung angefordert haben oder Erträge aus ausländisch thesaurierenden Fonds erhalten haben oder einen solchen veräußert haben). Oder sie kann zusammen mit der Erträgsnisaufstellung bei Ihrer Bank (meist kostenpflichtig) angefordert werden. Die Jahressteuerbescheinigung listet alle Erträge aus Wertpapieren und Einlagen auf, die der Kunde im betreffenden Jahr erzielt hat, sie enthält Angaben zum Freistellungsauftrag und zur einbehaltenen Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, die saldierten Veräußerungsverluste und –gewinne.

Was sollten Anleger mit diesen Steuer-Dokumenten tun?
Oft genügt es, diese Steuer-Dokumente einfach zu archivieren. Denn im Regelfall hat die Bank die Steuer bereits mit Gutschrift der Kapitalerträge abgezogen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, in denen es sinnvoll oder sogar notwendig ist, Kapitalerträge in der jährlichen Steuererklärung anzugeben.

• Für vereinnahmte Kapitalerträge wurde noch keine Abgeltungsteuer gezahlt. Bei Kapitalerträgen aus im Ausland geführten Konten oder Depots greift die Abgeltungsteuer z.B. nicht.

• Sie sind kirchensteuerpflichtig, haben aber Ihre Bank nicht beauftragt, die Kirchensteuer direkt abzuführen. So kann das Finanzamt den Betrag nacherheben.

• Verluste und Gewinne bei unterschiedlichen Banken sollen miteinander verrechnet werden. Dafür ist zusätzlich eine Verlustbescheinigung der Bank erforderlich.

• Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent, zum Beispiel im Ruhestand. In diesem Fall kann es sich lohnen, beim Finanzamt eine Günstigerprüfung zu beantragen. Stellt sich dabei heraus, dass die Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz für den Anleger günstiger ist, wird das Finanzamt die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückzahlen.

Gut zu wissen: Rentner und nicht berufstätige Kinder können Zinsen und Dividenden oft über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung: die jährlichen Einkünfte dürfen den steuerlichen Grundfreibetrag (derzeit 8.652 Euro zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro) nicht überschreiten.
Bundesverband deutscher Banken, J.Topar
www.bankenverband.de

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