Darf ein Teleshopping-Händler einer Rentnerin Ratenzahlung verwehren?

04 April, 2018

Ein Teleshopping-Händler darf einer Seniorin die Ratenzahlung verwehren, auch wenn er das explizit mit ihrem

Alter begründet. Das sei keine unzulässige Altersdiskriminierung, entschied das Amtsgericht München in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil (Az. 171 C 28560/15).

Gericht: Alter der Kundin stellt wirtschaftliches Risiko dar

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bestellte eine 84-jährige Frau bei einem Teleshopping-Unternehmen Schmuck, den sie in Raten bezahlen wollte.
Das Unternehmen lehnte das aber ab und erklärte, dass man für die Ratenzahlung intern eine Altersgrenze definiert habe. Die Rentnerin war zu alt und hätte den Schmuck nur zum Beispiel per Überweisung oder Kreditkarte bezahlen können. Darin sah sie eine Diskriminierung wegen ihres Alters und forderte 3.000 Euro Schmerzensgeld.

Das Gericht lehnte die Klage ab und sah im Vorgehen des Unternehmens keine unzulässige Altersdiskriminierung. Mit fortschreitendem Alter steige die Wahrscheinlichkeit, dass der Kunde sterbe, bevor die letzte Rate beglichen sei. „Weil Ratengeschäfte auf einen längeren Zeitraum angelegt sind, nimmt das wirtschaftliche Risiko des Händlers zu, je älter der Kunde ist“, erklärt Rechtsanwalt Carsten Dreier (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Das Gericht betonte außerdem, dass es für den Händler sehr aufwendig und manchmal unmöglich sei, offene Forderung nach dem Ableben eines Kunden aus dem Nachlass einzufordern. Nürnberg (D-AH/ag) www.deutsche-anwaltshotline.de

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